
Die Verfassung des Freistaates Bayern
Am 1. Dezember 1946 nahm das bayerische Volk die von der Verfassunggebenden Landesversammlung ausgearbeitete Verfassung des Freistaates Bayern durch Volksentscheid an. Sie trat mit ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 8. Dezember 1946 in Kraft.
Die Verfassung ist in vier Hauptteile gegliedert, die den Aufbau und die Aufgaben des Staates, die Grundrechte und Grundpflichten, das Gemeinschaftsleben sowie Wirtschaft und Arbeit behandeln. Die Bayerische Verfassung gewährleistet neben der parlamentarischen Gesetzgebung die Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid. Änderungen der Verfassung bedürfen stets eines Volksentscheids.
Die Grundrechte sind - außer durch Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof - dadurch in besonderer Weise gesichert, dass der Verfassungsgerichtshof auf die Beschwerde von jedermann Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären hat, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken (sogenannte Popularklage).
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